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EnEV 2009 - Verschärfte Anforderungen an die Dämmung
Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparveordnung EnEV 2009 werden die gesetzlichen Mindestanforderungen für Dämmung von Armaturen und Rohrleitungen weiter verschärft.
Für ausführende Unternehmen ist in der Praxis insbesondere die "Anlage 5" interessant und ab Herbst 2009 verbindlich zu beachten.

Gemäß EnEV 2009...

sind Armaturen von Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen EnEV-gerecht zu dämmen.

muss das ausführende Unternehmen gegenüber dem Eigentümer / Bauherren schriftlich bestätigen, dass die EnEV bei Neubauten sowie der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde (Unternehmererklärung).

kann für ein Wohngebäude ohne ordnungsgemäße Ventilisolierung kein Energieausweis ausgestellt werden.

soll die EnEV-gerechte Dämmung von neuen und bestehenden Heizungsanlagen durch die Bezirksschornsteinfeger überprüft werden.

handelt ordnungswidrig im Sinne des Energieeinspargesetzes, wer die Wärmeabgabe von Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.


Ungedämmte Warmwasser-Installation
Aufgrund des Strömungswiderstandes entsteht der größte Wärmeverlust am Ventil. Gemäß EnEV 2009 muss sowohl das Ventil wie auch das Rohr in der Wärmeabgabe begrenzt werden (siehe EnEV 2009 Anlage 5).

Ventilisolierung gemäß EnEV 2009
Durch den Einsatz der Ventilisolierung wird der Wärmeverlust am Ventil auf ein Minimum reduziert. Die Isolierung des Ventils entspricht der Energieeinsparverordnung und sorgt für eine langfristige Energieeinsparung.

Optimales Ergebnis:
Der Einsatz der Ventilisolierung sowie einer entsprechenden Rohrisolierung sorgen für eine ganzheitliche Wärmedämmung / Kälteisolierung gemäß der Energieeinsparverordnung.

Gesetzestexte und detaillierte Informationen zum Energieeinspargesetz finden Sie unter www.enev-online.de


          Art der Leistung / ArmaturenMindestdicke der
Dämmschicht, bezogen auf
eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(m·K)
1Innendurchmesser bis 22 mm          20 mm
2Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm          30 mm
3Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm  gleich Innendurchmesser
4Innendurchmesser über 100 mm          100 mm
5Leitungen und Armaturen nach den Zeilen
1 - 4 in Wand-und Deckendurchbrüchen, im
Kreuzungsbereich von Leitungen,
Leitungsverbindungsstellen
& zentr. Leitungsnetzverteilern
  1/2 der Anforderungen der
  Zeilen 1 bis 4
6Leitungen von Zentralheizungen nach den
Zeilen 1 - 4, die nach dem 31. Januar 2002
in Bauteilen zwischen beheizten Räumen
verschiedener Nutzer verlegt werden
  1/2 der Anforderungen der
  Zeilen 1 bis 4
7Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau            6 mm
8Kälteverteilungs - und Kaltwasserleitungen
sowie Armaturen von Raumlufttechnik - und
Klimakältesystemen
            6 mm