EnEV 2009 - Verschärfte Anforderungen an die Dämmung Mit
Inkrafttreten der neuen Energieeinsparveordnung EnEV 2009 werden die
gesetzlichen Mindestanforderungen für Dämmung von Armaturen und
Rohrleitungen weiter verschärft. Für ausführende Unternehmen ist in der Praxis insbesondere die
"Anlage 5" interessant und ab Herbst 2009 verbindlich zu beachten.
Gemäß EnEV 2009...
sind
Armaturen von Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs-
und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
EnEV-gerecht zu dämmen.
muss das ausführende Unternehmen
gegenüber dem Eigentümer / Bauherren schriftlich bestätigen, dass die
EnEV bei Neubauten sowie der baulichen oder anlagentechnischen
Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde (Unternehmererklärung).
kann für ein Wohngebäude ohne ordnungsgemäße Ventilisolierung kein Energieausweis ausgestellt werden.
soll die EnEV-gerechte Dämmung von neuen und bestehenden Heizungsanlagen durch die Bezirksschornsteinfeger überprüft werden.
handelt
ordnungswidrig im Sinne des Energieeinspargesetzes, wer die Wärmeabgabe
von Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
Ungedämmte Warmwasser-Installation Aufgrund des Strömungswiderstandes entsteht der
größte Wärmeverlust am Ventil. Gemäß EnEV 2009 muss sowohl das Ventil
wie auch das Rohr in der Wärmeabgabe begrenzt werden (siehe EnEV 2009
Anlage 5).
Ventilisolierung gemäß EnEV 2009 Durch den Einsatz der Ventilisolierung wird der Wärmeverlust am Ventil auf ein
Minimum reduziert. Die Isolierung des Ventils entspricht der
Energieeinsparverordnung und sorgt für eine langfristige
Energieeinsparung.
Optimales Ergebnis: Der Einsatz der Ventilisolierung sowie
einer entsprechenden Rohrisolierung sorgen für eine ganzheitliche
Wärmedämmung / Kälteisolierung gemäß der Energieeinsparverordnung.
Gesetzestexte und detaillierte Informationen zum Energieeinspargesetz finden Sie unter www.enev-online.de
Art der Leistung / Armaturen
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K)
1
Innendurchmesser bis 22 mm
20 mm
2
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm
30 mm
3
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm
gleich Innendurchmesser
4
Innendurchmesser über 100 mm
100 mm
5
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 - 4 in Wand-und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, Leitungsverbindungsstellen & zentr. Leitungsnetzverteilern
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
6
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 - 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden
1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
7
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
6 mm
8
Kälteverteilungs - und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik - und Klimakältesystemen